| Altersabstandsklausel und Gemeinschaftsrecht |
| Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat eine vom Arbeitgeber geschaffene Versorgungsordnung zu beurteilen,
wonach die Hinterbliebenenversorgung dann nicht gewährt wird, wenn
der hinterbliebene Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger ist als der verstorbene
ehemalige Arbeitnehmer. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
steht nach deutschem Recht einer solchen Regelung im Ergebnis nicht entgegen.
Es erscheint jedoch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Sachen "Mangold" (Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 -) zweifelhaft, ob die Rechtslage unter Berücksichtigung des Rechts der EG anders zu beurteilen ist. Der Senat hat das Verfahren daher gemäß Art. 234 EG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen vorgelegt: 1. a) Enthält das Primärrecht der EG ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedsstaaten auch dann zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist? b) Falls die Frage zu a)
verneint wird:
2. Ist ein sich aus der Beantwortung der Frage zu 1. ergebendes gemeinschaftsrechtliches Verbot der Diskriminierung wegen des Alters auch anwendbar zwischen privaten Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern oder Betriebsrentnern und deren Hinterbliebenen andererseits? 3. Falls die Frage zu 2.
bejaht wird:
b) Falls die Frage zu a)
bejaht wird:
c) Falls die Frage zu 3
b) verneint wird:
BAG, 27.6.2006 - Az: 3 AZR
352/05
Quelle: PM des BAG |