| Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger Altersrente ohne Rentenabschlag |
| Kann ein schwerbehinderter
Arbeitnehmer mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente ohne Rentenabschlag
in Anspruch nehmen, so hat er keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen,
die durch Sozialplan vorgesehen sind, sofern der vorgezogene Bezug von
Altersrente mit Rentenabschlägen verbunden ist.
LAG Köln, 16.3.2005 – Az: 7 Sa 1189/04 |