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Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger Altersrente ohne Rentenabschlag
Kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente ohne Rentenabschlag in Anspruch nehmen, so hat er keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, die durch Sozialplan vorgesehen sind, sofern der vorgezogene Bezug von Altersrente mit Rentenabschlägen verbunden ist.

LAG Köln, 16.3.2005 – Az: 7 Sa 1189/04