| Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz |
| Erwirbt ein Arbeitnehmer
für Zeiten nach der Konkurs-/Insolvenzeröffnung Anwartschaften
auf betriebliche Altersversorgung, so haftet die Masse dafür nicht,
wenn es später zu einem Betriebsübergang kommt. In diesem Fall
tritt der Betriebserwerber in die dadurch entstehenden Pflichten ein (§
613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen
Gläubigerbefriedigung steht dem nicht entgegen. Er gilt nur für
Forderungen, die für Zeiten vor der Eröffnung entstanden sind.
Eine Ausnahme gilt für Ansprüche auf Zahlung von Betriebsrenten, die im Jahr nach dem Betriebsübergang fällig sind. Für diese Ansprüche hat die Masse neben dem Erwerber zu haften (§ 613a Abs. 2 BGB). Das entschied nunmehr der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichtes im Gegensatz zu den Vorinstanzen. Der Kläger hatte nach der Konkurseröffnung noch Anwartschaften aus seinem fortbestehenden Arbeitverhältnis mit Wirkung für die Masse erworben. Er verlangte, dass die Masse dafür einstehen sollte. Damit konnte er nicht durchdringen. BAG, 19.5.2005 - Az: 3 AZR
649/03
Quelle: PM des BAG |