| Berechnung der betrieblichen Invalidenrente nach vorzeitigem Ausscheiden |
| Sieht eine Versorgungsordnung
einen Anspruch auf betriebliche Invalidenrente vor, besteht ein solcher
Anspruch auch dann, wenn der begünstigte Arbeitnehmer vorzeitig, vor
Eintritt der Invalidität, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden
ist. Voraussetzung ist nur, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis
eine bestimmte Mindestzeit, die sogenannte Unverfallbarkeitsfrist, zurückgelegt
hat. In einem solchen Fall ist die ab Eintritt der Invalidität zustehende
Rente nach § 2 BetrAVG wie folgt zu berechnen, es sei denn die Versorgungsordnung
sieht eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vor: Im ersten
Schritt ist zu ermitteln, welche Betriebsrente der Arbeitnehmer erhalten
hätte, wenn er bis zum Eintritt der Invalidität betriebstreu
geblieben wäre. Im zweiten Schritt ist dieser Betrag im Verhältnis
der tatsächlich zurückgelegten Beschäftigungszeit zu der
bis zur festen Altersgrenze, regelmäßig der Vollendung des 65.
Lebensjahres, möglichen Beschäftigungszeit zu kürzen. Eine
solche Kürzung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn
die Versorgungsordnung eine "aufsteigende Berechnung" der vollen Invalidenrente
vorsieht, zB einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts pro Beschäftigungsjahr
bis zum Versorgungsfall. Der beschriebene Rechenweg ist so von § 2
Abs. 1 BetrAVG vorgeschrieben. Er steht nicht im Widerspruch zu höherrangigem
Recht, obwohl er zu einer unverhältnismäßigen Kürzung
der Vollrente führen kann, indem unter bestimmten Umständen die
fehlende Betriebstreue zwischen dem Versorgungsfall Invalidität und
dem Erreichen der festen Altersgrenze zweifach mindernd berücksichtigt
wird.
Der Dritte Senat hat die Anwendbarkeit dieser Regeln im vorliegenden Rechtsstreit noch einmal bestätigt. Der Arbeitnehmer war bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen und hatte dort eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe der Versorgungsregelungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Er war danach vorzeitig ausgeschieden und hatte später gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen. Zunächst erhielt er seitens der VBL eine zusätzliche Versicherungsrente iHv. 289,57 €. Nachdem die dieser Berechnung ua zu Grunde liegende Bestimmung des § 18 BetrAVG vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig qualifiziert und durch den Gesetzgeber zusammen mit einer Übergangsregelung in § 30d BetrAVG neu geschaffen worden war, erhielt der Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin eine ergänzende Zahlung von monatlich 35,92 €. Der Kläger meinte zuletzt, ua gestützt auf eine von dem oben Genannten abweichende Berechnungsmethode, ihm stehe ein Zusatzbetrag in Höhe von 433,34 € monatlich zu. Das Bundesarbeitsgericht gab der entsprechenden Klage ebenso wenig wie die Vorinstanzen statt. Bei Anwendung der allgemeinen Berechnungsregeln, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes gelten, und unter Zugrundelegung der Zahlen, von denen der Kläger übereinstimmend mit der Beklagten ausgegangen ist, stand dem Kläger unabhängig von § 30d BetrAVG oder § 18 BetrAVG nF nicht mehr als der von der Beklagten gezahlte Zusatzbetrag zu. Der Senat hatte daher keinen Anlass, zu der vom Kläger und in Teilen der Literatur mit beachtlichen Argumenten erwogenen möglichen Verfassungswidrigkeit auch der Neuregelung des § 18 und des § 30d BetrAVG Stellung zu nehmen. BAG, 15.2.2005 - Az: 3 AZR
298/04
Quelle: PM des BAG |