| Zusage einer Versorgungszusage und Unverfallbarkeitsfrist |
| Wird in einem Arbeitsvertrag
festgelegt, der Arbeitgeber erteile dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit
eine freiwillige Pensionszusage nach bestimmten Versorgungsrichtlinien,
dann beginnt bereits mit dieser "Zusage einer Zusage" die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist
nach § 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (aF; = § 1b Abs. 1
BetrAVG nF), damals zehn Jahre, wenn der Arbeitnehmer auf Grund dieser
Zusage damit rechnen konnte, er werde unter ansonsten unveränderten
Umständen allein durch weitere Betriebszugehörigkeit und das
Erreichen des Versorgungsfalles einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung erwerben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und dem Arbeitgeber
im fortbestehenden Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist, die üblicherweise
als Vorschaltzeit bezeichnet wird, kein Entscheidungsspielraum verbleibt,
ob er die Versorgungszusage erteilt oder nicht.
Der Kläger hatte im Arbeitsvertrag eine entsprechende Zusage erhalten. Sein Arbeitsverhältnis hatte am 18. November 1991 begonnen und auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung am 31. Dezember 2001 geendet. Das Arbeitsgericht hatte angenommen, die gesamte Beschäftigungszeit von etwas mehr als zehn Jahren sei zu berücksichtigen, soweit es um die Frage gehe, ob der Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe. Es hatte deshalb das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft entsprechend dem Antrag des Klägers festgestellt. Das Landesarbeitsgericht hatte entgegengesetzt entschieden, weil nur die Zeit seit dem Ende der Probezeit anzurechnen sei, also nur neun Jahre und sieben Monate. Die Revision des Klägers führte zur Wiederherstellung des Urteils erster Instanz. BAG, Urteil vom 24. Februar
2004 - Az; 3 AZR 5/03
Quelle: PM des BAG |