| Versorgungsbezüge von Abgeordneten können auf die Gesamtversorgung anrechenbare Leistungen sein |
| Die Parteien streiten um
die Höhe der von einer Unterstützungskasse zu zahlenden Betriebsrente
des Klägers. Dieser war von 1977 bis 1997 Gewerkschaftssekretär.
Von 1980 bis 1995 war er zugleich auch Mitglied der Bremischen Bürgerschaft.
Dem Kläger war eine Betriebsrente in Form einer Gesamtversorgung zugesagt,
die einen bestimmten Prozentsatz seiner Bezüge als Gewerkschaftssekretär
nicht überschreiten durfte und die zum einen aus der Betriebsrente,
zum anderen aus den anrechenbaren Leistungen bestand. Zu diesen gehören
nach den Richtlinien der Unterstützungskasse neben den gesetzlichen
Renten und den Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften
auch vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten. Seit
1998 erhält der Kläger eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente,
eine Altersentschädigung als ehemaliges Mitglied der Bremischen Bürgerschaft
und von der Beklagten eine Betriebsrente, auf die die Altersentschädigung
angerechnet wurde. Dagegen wendet sich der Kläger, weil er die Altersentschädigung
von Abgeordneten nicht für "Erwerbsersatzeinkommen" nach den Richtlinien
der Unterstützungskasse hält und weil er sein Mandat in der Bremischen
Bürgerschaft in der Freizeit, neben seiner Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär
ausgeübt habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Nach Art. 82 Satz 2 der Bremischen Landesverfassung haben die Mitglieder der Bürgerschaft Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, so daß die Abgeordnetenentschädigung nach § 5 des Bremischen Abgeordnetengesetzes Erwerbseinkommen darstellt. Dafür spricht auch, daß andere Leistungen an die Abgeordneten wie Aufwandsentschädigungen oder Erwerbsausfall gesondert im Bremischen Abgeordnetengesetz geregelt sind. Demzufolge ist die Altersentschädigung der Abgeordneten "Erwerbsersatzeinkommen" im Sinne der Richtlinien der beklagten Unterstützungskasse. Daß die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft ihr Mandat in Teilzeit ausüben und von der Freien Hansestadt Bremen dementsprechend nur teilalimentiert werden, spielt keine Rolle. Wenn der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung zusagt und unter den anrechenbaren Leistungen auch das "Erwerbsersatzeinkommen" aus einer Abgeordnetenversorgung aufzählt, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken: § 5 Abs. 2 BetrAVG verbietet die Anrechnung von Versorgungsbezügen, die auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen; dies trifft auf die Versorgung von Abgeordneten nicht zu. BAG, 23.9.2003 - Az: 3 AZR
465/02
Quelle: PM des BAG |