| Schadensersatz wegen Verlustes einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses |
| Die Klägerin war seit
dem 24. Mai 1989 als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin bei der Beklagten
beschäftigt. Am 1. Oktober 1990 wurde ihr eine betriebliche Altersversorgung
in Form einer Kapitallebensversicherung zugesagt. Nach einer außerordentlichen
Kündigung der Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis im Rahmen
eines Kündigungsschutzprozesses auf Antrag der Klägerin nach
§§ 9, 10 KSchG durch arbeitsgerichtliches Urteil mit Wirkung
zum 13. Dezember 1999 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,00
DM rechtskräftig aufgelöst. Die Klägerin verlangt von der
Beklagten Schadensersatz in Höhe des Rückkaufswertes der Lebensversicherung
von 3.998,47 Euro. Sie meint, ohne das vertragswidrige Verhalten der Beklagten
wäre ihre Anwartschaft unverfallbar geworden. Die Abfindung stehe
dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Die Vorinstanzen haben die Klage
abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch kommt weder nach § 628 Abs. 2 BGB noch nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung in Betracht. Als Schadensposition ist der Verlust der Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung bei der Festsetzung der Abfindung im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG zu berücksichtigen; er ist daneben nicht nach § 628 Abs. 2 BGB erstattungsfähig. Die Regeln der positiven Vertragsverletzung finden neben § 628 BGB im Streitfall keine Anwendung. BAG, 12.6.2003 - Az: 8 AZR
341/02
Quelle: PM des BAG |