| Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und betriebliche Altersversorgung |
| Der Kläger war seit
dem 3. Oktober 1977 auf Grund eines Arbeitsvertrages mit einem Instandhaltungsunternehmen
in einem Kraftwerk der Beklagten beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag
wurde zum 30. September 1986 einvernehmlich aufgehoben. Zum 1. Oktober
1986 wurde der Kläger von der Beklagten als Arbeiter in demselben
Kraftwerk eingestellt. Im Arbeitsvertrag heißt es ebenso wie auch
in einem späteren Änderungsvertrag: "Die Betriebszugehörigkeit"
zur Beklagten "rechnet ab 1.10.1986." Der Kläger, der heute noch bei
der Beklagten beschäftigt ist, hat insbesondere die Feststellung angestrebt,
daß er seit dem 3. Oktober 1977 als betriebszugehörig im Sinne
der betrieblichen Versorgungsregelungen gelte, wobei es sich bei den hier
in Betracht kommenden Versorgungsregelungen sämtlich um Betriebsvereinbarungen
handelt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben angenommen, der
Kläger sei von seiner früheren Arbeitgeberin im Wege einer unerlaubten
Arbeitnehmerüberlassung bei der Beklagten eingesetzt worden. Während
das Arbeitsgericht daraufhin dem Klageantrag entsprochen hatte, hat das
Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger das Recht
verwirkt habe, sich darauf zu berufen, daß er von Rechts wegen seit
1977 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand.
Die Revision des Klägers führte zur Wiederherstellung des Urteils erster Instanz. Der Kläger gilt nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes seit dem 3. Oktober 1977 als Arbeitnehmer der Beklagten. Die Berufung hierauf ist ihm weder betriebsrentenrechtlich versagt, noch kann sich aus den arbeitsvertraglichen Festlegungen des Beginns der Betriebszugehörigkeit ab 1. Oktober 1986 eine wirksame vertragliche Abbedingung der betriebsrentenrechtlichen Rechtsfolgen aus den Anordnungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ergeben. Die Rechtsfolgen, die sich aus der feststehenden Betriebszugehörigkeit des Klägers seit dem 3. Oktober 1977 ergeben, sind in Betriebsvereinbarungen festgelegt. Die sich daraus ergebenden Rechte können weder verwirken, noch kann der betroffene Arbeitnehmer auf sie ohne Zustimmung des Betriebsrats wirksam verzichten. BAG, 18.22003 - 3 AZR 160/02
Quelle: PM des BAG |