| Abbau einer Überversorgung durch den Rentenversicherungsträger |
| Der 49 Jahre alte Kläger
war zunächst bei einer Ersatzkasse beschäftigt. Er war damit
beauftragt, bei Arbeitgebern Betriebsprüfungen durchzuführen.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30. Juni
1995 übertrug die Betriebsprüfung schrittweise in der Zeit vom
1. Juni 1996 bis zum 31. Dezember 1998 von den Krankenkassen auf die Rentenversicherungsträger.
Sie waren zur Übernahme der mit diesen Aufgaben befaßten Angestellten
verpflichtet und traten bei einem Arbeitgeberwechsel in die Rechte und
Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein. Der Kläger entschloß
sich im Jahre 1997, seine Prüfertätigkeit bei der Beklagten -
einem Rentenversicherungsträger - fortzusetzen. Die betriebliche Altersversorgung
ist bei der Beklagten tarifvertraglich ungünstiger geregelt als bei
den Ersatzkassen. Bei ihnen beläuft sich die Gesamtversorgung gestaffelt
nach der Anzahl der Beschäftigungsjahre ohne weitere Einschränkung
auf bis zu 75 % des ruhegeldfähigen Bruttogehalts. Der Versorgungstarifvertrag
der Beklagten begrenzt die Gesamtversorgung auf 45 % bis 91,75 % des maßgeblichen
Nettoarbeitsentgelts. Insbesondere gegen diese zusätzliche Obergrenze
hat sich der Kläger gewandt. Er hat verlangt, daß die Beklagte
seine Zusatzversorgung nach wie vor nach den für die Ersatzkassen
geltenden
Versorgungsbestimmungen berechnet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Die Tarifvorschriften der Beklagten lösten die Tarifvorschriften der früheren Arbeitgeberin ab. Der Eingriff in die Zusatzversorgung des Klägers ist nicht unverhältnismäßig. Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers steht der Ablösung nicht entgegen. Eine Gesamtversorgung von 75 % des ruhegeldfähigen Bruttogehalts stellt angesichts der Entwicklung der Steuern und Sozialversicherungsabgaben eine Überversorgung dar. Alle Sozialversicherungsträger haben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Dieses haushaltsrechtliche Gebot gilt auch für die Ersatzkassen. Die Krankenversicherung hat als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten und wiederherzustellen. Sie dient nicht der Überversorgung ihrer Bediensteten. Die Sozialversicherungsträger haben nicht nur planwidrige, sondern auch planmäßige Überversorgungen auf das im öffentlichen Dienst übliche Niveau zurückzuführen. BAG, 19.11.2002 - 3 AZR
167/02
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