| Betriebsrente nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz bei rückwirkend festgestellter Erwerbsunfähigkeit |
| Die Parteien haben über
eine betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem Ersten Hamburger
Ruhegeldgesetz (1. RGG) gestritten. Die 1951 geborene Klägerin war
schwerbehindert und seit 1992 arbeitsunfähig krank. Im März 1995
lehnte die Landesversicherungsanstalt die Bewilligung einer sozialversicherungsrechtlichen
Erwerbsunfähigkeitsrente ab. Die dagegen erhobene Klage hatte zunächst
vor dem Sozialgericht keinen Erfolg. Während des Berufungsverfahrens
vor dem Landessozialgericht kündigte die Arbeitgeberin wegen der anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle
im Juni 1999 das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer
Auslauffrist zum 31. Dezember 1999. Im Kündigungsschutzprozeß
schlossen die Parteien im Oktober 1999 einen Vergleich. Sie einigten sich
darauf, daß die Arbeitgeberkündigung das Arbeitsverhältnis
zum 31. Dezember 1999 beende und die Klägerin eine Abfindung erhalte,
unabhängig davon, ob ihr bis zum 31. Dezember 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente
zustehe. Auf Grund eines vor dem Landessozialgericht geschlossenen Vergleichs
bewilligte die Landesversicherungsanstalt der Klägerin mit einem im
Februar 2000 zugestellten Bescheid rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine
sozialversicherungsrechtliche Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin
hat vom selben Zeitpunkt an Zahlung einer betrieblichen Erwerbsunfähigkeitsrente
nach dem 1. RGG verlangt. Der geltend gemachte Betriebsrentenanspruch hing
davon ab, ob die Klägerin "wegen Erwerbsunfähigkeit" ausgeschieden
ist.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Dritte Senat hat ihr stattgegeben. Er hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, daß ein Arbeitsverhältnis auch dann "wegen Erwerbsunfähigkeit" beendet worden ist, wenn der Arbeitnehmer schon damals erwerbsunfähig war, auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr die geschuldete Arbeitsleistung erbringen konnte und aus diesem Grunde ausschied. Auch eine rückwirkend festgestellte Erwerbsunfähigkeit kann für das Ausscheiden des Arbeitnehmers ursächlich sein. Der Bewilligungsbescheid des Sozialversicherungsträgers muß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht vorliegen. Da durch eine nach Verkündung des Berufungsurteils eingetretene Gesetzesänderung die Versorgungspflicht auf eine neu geschaffene Körperschaft des öffentlichen Rechts übergegangen ist und die bisherige Beklagte nur noch als Gewährträger haftet, ist auf Antrag der Klägerin die neue Schuldnerin verurteilt worden. Der gewillkürte Parteiwechsel, dem sowohl die frühere Beklagte als auch die neue Schuldnerin zugestimmt haben, ist auch im Revisionsverfahren zulässig gewesen. BAG Urteil vom 22. Oktober
2002 - 3 AZR 629/01
Quelle: PM des BAG |