| Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters nach Änderung des Geburtsdatums |
| Bei dem beklagten Automobilhersteller
besteht eine Betriebsordnung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf
des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht.
Der aus der Türkei stammende Kläger gab bei der Einstellung an,
im Januar 1941 geboren zu sein. Im Jahr 1992 stellte ein Landgericht in
der Türkei auf seinen Antrag fest, daß er bereits im Januar
1935 geboren sei. Die zuständige LVA lehnte im Jahr 1994 die Berichtigung
des Geburtsdatums ab und verweigerte die vom Kläger ab dem 1. Februar
2000 beantragte Altersrente. Unter Bezugnahme auf die Betriebsordnung teilte
die Beklagte dem Kläger im November 1999 mit, das Arbeitsverhältnis
ende am 31. Januar 2000. Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden
Klage gewandt. Damit hatte er beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts
wie in der Vorinstanz Erfolg.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht am 31. Januar 2000 geendet. Der Kläger hat zu diesem Zeitpunkt das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahren im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, auf die auch nach der Betriebsordnung der Beklagten abzustellen ist, nicht erreicht. Für den Bezug von Altersrente ist ua. das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt. Dies ist im Falle des Klägers der 7. Januar 1941. Ob der Kläger tatsächlich an diesem Tag oder 7 Jahre früher geboren wurde, ist unerheblich. BAG, Urteil vom 14. August
2002 - 7 AZR 329/01
Quelle: Pressemitteilung des BAG |