| Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Altersversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz |
| Die Klägerin ist seit
dem 1. Februar 1976 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsangestellte
beschäftigt. Ihre betriebliche Altersversorgung richtet sich nach
dem Ersten Hamburger Ruhegeldgesetz. Bislang finanzierte der Arbeitgeber
allein die Versorgungsleistungen. Seit dem Inkrafttreten des 14. Änderungsgesetzes
vom 14. Juli 1999 (GVBl S 148) haben die Arbeitnehmer einen Beitrag zu
den Versorgungsausgaben in Höhe von zunächst 1,25 % ihres steuerpflichtigen
Arbeitsentgelts zu leisten. Dieser Betrag wird vom Arbeitsentgelt einbehalten
und einem Sondervermögen zugeführt. Es wird zur Entlastung der
beklagten Stadt von Versorgungsaufwendungen eingesetzt. Beitragspflicht
und Beitragshöhe entsprechen den tarifvertraglichen Regelungen für
die Zusatzversorgung, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL) gewährt wird. Der Senat der beklagten Stadt ist
ermächtigt, den Beitragssatz in Anlehnung an die Satzung der VBL durch
Rechtsverordnung zu ändern.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Hamburger Ruhegeldgesetz habe die Beitragspflicht der Arbeitnehmer nicht einführen können. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Land hat die erforderliche Gesetzgebungszuständigkeit. Es handelt sich um keine sozialversicherungsrechtlichen, sondern um arbeitsrechtliche Regelungen. Inhaltlich ist die Einführung der Beitragspflicht sowohl verfassungsgemäß als auch mit den Bundesgesetzen zu vereinbaren. BAG, 28.05.2002 - 3 AZR
422/01
Quelle: PM des BAG |