| Arbeitsvertragliche Altersgrenze von 63 Jahren bei vorgezogener Altersrente |
| Der am 28. Juni 1937 geborene
Kläger war bei der Beklagten seit 1965 beschäftigt. Am 29. Juni
1998 vereinbarten die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses
zum 30. Juni 2000. Die Vereinbarung enthielt den Hinweis, daß der
Kläger ab diesem Zeitpunkt wegen Vollendung des 63. Lebensjahrs Altersrente
beziehen werde. Mit seiner im Januar 2000 erhobenen Klage machte der Kläger
geltend, sein Arbeitsverhältnis ende nicht mit der Vollendung seines
63. Lebensjahrs, sondern bestehe gemäß § 41 Abs. 4 Satz
2 SGB VI (jetzt: § 41 Satz 2 SBG VI) bis zur Vollendung seines 65.
Lebensjahrs und damit bis Juni 2002 fort.
Wie bereits in den Vorinstanzen hatte die Klage auch beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht nicht nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Ende Juni 2002 fort. Nach dieser Bestimmung gilt eine Vereinbarung, welche die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung seines 65. Lebensjahrs eine Rente wegen Alters beziehen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs abgeschlossen, sofern die Vereinbarung nicht innerhalb der letzten drei Jahre abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Maßgeblich für die Berechnung der 3-Jahres-Frist ist nicht die Vollendung des 65. Lebensjahrs, sondern der vereinbarte Zeitpunkt des Ausscheidens. Mit der am 29. Juni 1998 zum 30. Juni 2000 geschlossenen Ausscheidensvereinbarung war diese Frist gewahrt. BAG Urteil vom 17. April
2002 – 7 AZR 40/01
Quelle: Pressemitteilung des BAG |