| Tarifliche Alterssicherung und zusätzliche Pausenvergütung |
| Die Klägerin, die
ursprünglich als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt war,
ist seit 1995 als Pförtnerin (Arbeiterin) eingesetzt. Sie erhält
von der Beklagten eine tarifliche Verdienstsicherung (MTV Metall Nordwestliches
Niedersachsen, Verbandsgruppe Oldenburg) auf der Grundlage ihrer früheren
Bezüge als Angestellte. Als Angestellte standen ihr zuletzt monatliche
Bezüge in Höhe von 3.662,00 DM brutto zu; der Grundlohn als Pförtnerin
beträgt nur 2.795,00 DM. Nach einer Betriebsvereinbarung haben Arbeiter
Anspruch auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten pro Schicht.
Die Klägerin meint, die zusätzliche Pausenvergütung, die 214,40 DM brutto im Monat betrage, müsse ihr zusätzlich zu ihren verdienstgesicherten Bezügen gezahlt werden, weil es sich hierbei um eine funktionsgebundene Zulage handele. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte schuldet die Bezahlung der Pause nicht zusätzlich zu den verdienstgesicherten Bezügen der Klägerin für die ehemalige Tätigkeit als Angestellte. Nach dem Zweck der tariflichen Verdienstsicherung ist dem Gesamtbetrag der verdienstgesicherten Bezüge grundsätzlich die Summe aller Verdienstbestandteile gegenüberzustellen, die auf der ersatzweise geleisteten, geringer bezahlten Tätigkeit beruhen. Der dann verbleibende Unterschiedsbetrag ist als Verdienstsicherung zu zahlen. Mangels entgegenstehender tariflicher Regelungen verringert die Pausenvergütung als Teil der Bezüge, die der Klägerin für ihre Tätigkeit an der Pforte zustehen, die Differenz zwischen den nach der Tätigkeit geschuldeten Bezügen und den verdienstgesicherten Bezügen und damit den Betrag der Verdienstsicherung. BAG, Urteil vom 5. Oktober
1999 - 4 AZR 578/98
Quelle: Pressemitteilung des BAG |