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Keine Betriebsrentenanpassung bei unzureichender Eigenkapitalverzinsung
Der Kläger bezog seit dem 1. Januar 1992 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 1.941,00 DM. Er hat verlangt, daß die Beklagte seine Betriebsrente entsprechend dem zwischenzeitlichen Anstieg der Lebenshaltungskosten zum 1. Januar 1995 um 11,9 % erhöhe. Die Beklagte hat dies mit der Begründung abgelehnt, sie erziele keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Daraus ergebe sich ihre unzureichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. 

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber über die Anpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist neben den Belangen des Versorgungsempfängers auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Wie der Senat bereits früher entschieden hat, hängt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens unter anderem davon ab, ob eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht wird (Urteil vom 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 11 mwN). Im vorliegenden Verfahren hat der Senat präzisiert, was unter einer "angemessenen Eigenkapitalverzinsung" zu verstehen ist. 

Die handelsrechtliche Definition des Begriffs "Eigenkapital" (§ 266 Abs. 3 A HGB) ist bei der Betriebsrentenanpassung zu beachten. Danach richtet sich die Höhe des Eigenkapitals nicht nur nach Stammkapital und Kapitalrücklagen, sondern auch nach Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. Bei der Feststellung des Eigenkapitals und der Ermittlung der Betriebsergebnisse ist von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen, insbesondere Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen auszugehen. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind jedoch vorzunehmen. Dies gilt sowohl für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne als auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. 

Eine "angemessene Verzinsung" des Eigenkapitals besteht aus der für festverzinsliche Wertpapiere langfristig erzielbaren Verzinsung (Basiszins) und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Sie kann den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes entnommen werden. Der Risikozuschlag beträgt im Rahmen des § 16 BetrAVG einheitlich 2 %. Nach diesen Grundsätzen fehlte es im Streitfall an einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Daher war die Beklagte nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers anzupassen. 

BAG, Urteil vom 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99
Vorinstanzen: LAG Berlin, Urteil vom 5. August 1998 - 15 Sa 22/98

Quelle: Pressemitteilung des BAG