| Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen |
| Die Parteien haben im Verfahren
3 AZR 39/98 darüber gestritten, ob die beklagte Arbeitgeberin bei
der Berechnung der Betriebsrente Leistungen aus der Ärzteversorgung
- einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - berücksichtigen
durfte. Der Kläger war nach einem Beamtenverhältnis seit dem
1. März 1972 bei der Beklagten als leitender Arzt der chirurgischen
Abteilung eines Krankenhauses beschäftigt. Seine Vergütung richtete
sich nach den Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 14. Er
war zu freiberuflicher Tätigkeit und Privatliquidationen berechtigt.
Die Beklagte hatte ihm eine Altersversorgung "nach den für die bremischen
Beamten jeweils geltenden Bestimmungen" auf der Basis der ruhegehaltsfähigen
Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 14 zugesagt. Seit 1972 war der
Kläger auch Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Deshalb
war er von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Die Beklagte
trug den halben Pflichtbeitrag zur Ärzteversorgung.
Als der Kläger in den Ruhestand trat, rechnete die Beklagte auch die auf den Pflichtbeiträgen beruhenden Leistungen der Ärzteversorgung von über 4.000,00 DM an. Die Betriebsrente verringerte sich dadurch auf ca. 500,00 DM. Gegen diese Anrechnung hat sich der Kläger gewandt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hatte ihren Beitragsanteil zur Ärzteversorgung nicht übernommen, um dem Kläger neben der zugesagten Betriebsrente nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine zusätzliche Altersversorgung zu verschaffen. Die Ärzteversorgung trat an die Stelle der Sozialversicherung. Die Beitragsleistungen der Beklagten bezogen sich nur auf die dienstliche Tätigkeit im Krankenhaus. Für diese Tätigkeit wurde der Kläger nach beamtenrechtlichen Grundsätzen entlohnt und im Alter versorgt. Nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in der seit 1994 geltenden Fassung durfte die Beklagte die Ärzteversorgung anrechnen. Nach Auffassung des Senats begegnet diese Vorschrift keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Betriebsrentenrechtlich ist die dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht zulässig. Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers wurde nicht verletzt. Mit einer Änderung der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften mußte gerechnet werden. Eine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge war nicht erforderlich. Auch im Verfahren 3 AZR 108/98 war die Anrechnung der Ärzteversorgung dem Grunde nach berechtigt. Der Krankenhausträger hatte jedoch ca. 30 % der Ärzteversorgung angerechnet, obwohl sich die Arbeitgeber nach dem Vortrag des Klägers nur mit ca. 4,6 % an der Beitragszahlung beteiligt hatten. Das Landesarbeitsgericht hat dies gebilligt. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Nach § 55 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist bei der Anrechnung der Wert der Beiträge zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist zur Neuberechnung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. BAG, Urteil vom 22. Februar
2000 - 3 AZR 39/99
BAG, Urteil vom 22. Februar
2000 - 3 AZR 108/99
Quelle: Pressemitteilung des BAG |