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Verjährung von Ansprüchen aus der Anordnung 54
Der Ministerrat der DDR hatte im Jahre 1954 eine "Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben" (Anordnung 54) erlassen. Betriebe, die diesem Kreis angehörten, hatten ihren Arbeitnehmern, wenn sie bei ihnen den Versorgungsfall erreichten und mindestens 20 Jahre betriebszugehörig waren, eine Zusatzrente von 5 % ihres letzten Verdienstes zu zahlen. 

Der Senat hatte darüber zu entscheiden, innerhalb welcher Frist Ansprüche auf der Grundlage der Anordnung 54 verjähren. Der Kläger hatte zunächst bis zum 31. Dezember 1991 eine monatliche Zusatzrente von 50,00 M/DM von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erhalten. Danach waren die Zahlungen eingestellt worden. Die Arbeitgeberin war der auch anderweit verbreitet vertretenen Auffassung, mit diesem Tag erlösche die Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzrente. Die Regierungen der DDR und der Bundesrepublik hatten nämllich im Einigungsvertrag vereinbart, die Anordnung 54 sei nur noch bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. Im Jahre 1995 entschied der Senat jedoch, daß ein Anspruch auf Zusatzrente, wenn er einmal unter der Geltung der Anordnung 54 erdient worden war, auch unbeschadet der einigungsvertraglichen Regelung über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht. Der Kläger berief sich offenbar erst im Jahre 1996 hierauf, woraufhin die Beklagte die Zahlung der Zusatzrente mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wieder aufnahm. Wegen der Zeit zwischen dem 1. Janaur 1992 und dem 31. Dezember 1993 erhob sie die Einrede der Verjährung. 

Die auf Zahlung der Zusatzrente für den Zwischenzeitraum gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht mehr durchsetzbar, weil sie verjährt sind und es der Beklagten auch nicht versagt ist, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. 

Der Senat hat zunächst seine ständige Rechtsprechung bestätigt, daß der Anspruch auf die einzelne betriebliche Versorgungsleistung - anders als das Versorgungsstammrecht - nach § 196 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 BGB innerhalb von zwei Jahren verjährt. Nach dieser Bestimmung unterliegen alle Arten des Entgeltes für von abhängig Beschäftigten geleistete Arbeit dieser kurzen Verjährungsvorschrift. Dazu zählen auch Ansprüche aus der Anordnung 54. Der Einigungsvertrag unterwirft ab seinem Inkrafttreten auch Ansprüche, die nach dem Recht der DDR erworben worden sind, den Verjährungvorschriften des BGB. Bei den Zusatzrenten nach der Anordnung 54 handelte es sich auch um eine Art des Entgeltes für die im Betrieb geleistete Arbeit. 

Der Kläger hat sich ohne Erfolg darauf berufen, er habe angesichts der Rechtspraxis in der DDR darauf vertrauen dürfen, auch etwa verjährte Ansprüche würden noch durchgesetzt werden können; danach könne die Klage nicht wegen Verjährung abgewiesen werden. Der Einigungsvertrag hat die Anwendung der Verjährungsbestimmungen des BGB angeordnet. Einen Grund, warum nach diesen Bestimmungen der Zeitablauf ausnahmsweise nicht zum Eintritt der Verjährung führt, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Es gab auch keinen Grund im Verhalten der Beklagten, der es ihr nach Treu und Glauben hätte verwehren können, sich auf den Verjährungseintritt zu berufen. 

BAG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 3 AZR 779/98
Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 13. Mai 1998 - 10 Sa 1171/97

Quelle: Pressemitteilung des BAG