| Verlust einer betrieblichen Rentenanwartschaft durch Aufnahme einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet |
| Die Parteien streiten darum,
ob der Kläger gegen die beklagten Zusatzversorgungskasse einen Anspruch
auf Beihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente nach dem Tarifvertrag für
eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA)
hat. Er war zunächst für verschiedene Bauunternehmen im alten
Bundesgebiet tätig gewesen, die für mehr als die vom Tarifvertrag
verlangten 220 Monate Beiträge zur Zusatzversorgungskasse zahlten.
Nach kurzer Zeit der Arbeitslosigkeit im Sommer 1992 übernahm er eine
Stelle bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Erkner (Brandenburg). Dort
arbeitete er 16 Monate, ehe er erneut arbeitslos wurde. Ab 14. Juni 1995
erhält er Berufsunfähigkeitsrente. Die beklagte Zusatzversorgungskasse
weigert sich, einen tarifvertraglichen Zuschuß zu dieser Rente in
Höhe von 60.- DM zu zahlen. Der Kläger sei spätestens mit
Aufnahme der Tätigkeit in Erkner aus dem räumlichen Geltungsbereich
des TVA ausgeschieden und deshalb nach dem TVA auch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit
nicht mehr versichert gewesen. Der Kläger meint demgegenüber,
er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des Tarifvertrages. Zumindest
könne er nicht schlechter gestellt werden, als wenn er bis zum Eintritt
der Berufsunfähigkeit arbeitslos geblieben wäre. Das Arbeitsgericht
hat der Klage entsprochen, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente. Sein Anspruch war nicht nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar. Auch ein tarifvertraglicher Anspruch ist nicht gegeben. Das Versicherungsverhältnis des Klägers zur Beklagten hat spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit im Beitrittsgebiet geendet. Der TVA erfaßt nur Tätigkeiten bei Arbeitgebern in den alten Bundesländern Diese Regelung hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, obwohl sie im Ergebnis zu einer Benachteiligung flexibler Arbeitnehmer führt, die in eine andere Branche oder zu einem Arbeitgeber im Beitrittsgebiet oder im Ausland wechseln. Die Regelung wäre auch dann nicht verfassungswidrig, wenn die Annahme des Landesarbeitsgerichts zuträfe, nach dem TVA wäre ein Beihilfeanspruch dann gegeben, wenn der Kläger, anstatt ins Beitrittsgebiet zu wechseln, ar- beitslos geblieben wäre. Der Verlust der Anwartschaft soll die Abkehr von Arbeitnehmern von den nach dem TVA beitragspflichtigen Bauunternehmen erschweren. Eine solche Zielsetzung erweist sich in der heutigen Zeit als problematisch. Daraus ergibt sich aber zumindest derzeit noch nicht, daß die Regelung verfassungswidrig ist. BAG Urteil vom 24. April
2001 - 3 AZR 329/00
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