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Arbeitsunfähigkeit durch MobbingArbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 (3)
MB/KT 94 liegt auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz
einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation
ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen
seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung
nicht nachgehen kann.
Hat der Arbeitnehmer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, so kann er diese damit in Anspruch nehmen und muss sich nicht auf Vergleichsberufe oder sonstige auf dem Arbeitsmarkt angebotene Erwerbstätigkeiten verweisen lassen. Maßgeblich ist die Arbeitsunfähigkeit im konkreten, ausgeübten Beruf am konkreten Arbeitsplatz. |