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Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing

Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 (3) MB/KT 94 liegt auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann.

Hat der Arbeitnehmer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, so kann er diese damit in Anspruch nehmen und muss sich nicht auf Vergleichsberufe oder sonstige auf dem Arbeitsmarkt angebotene Erwerbstätigkeiten verweisen lassen. Maßgeblich ist die Arbeitsunfähigkeit im konkreten, ausgeübten Beruf am konkreten Arbeitsplatz.

BGH, 9.3.2011 - Az: IV ZR 137/10
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