Macht ein Arbeitnehmer
Mobbinvorwürfe, bei denen einzelnen Verhaltensweisen in einer Gesamtschau
zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führen, so ist der Arbeitnehmer
für diese Vorkommnisse darlegungs- und beweisbelastet. So handelt
es sich bei einer im Rahmen einer Organisationsmaßnahme vorgenommene
Arbeitszuweisung, die der Regelung des Arbeitsablaufs dient, nur selten
eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, wenn eine schikanöse
Tendenz nicht zu erkennen ist.