Eine verbale sexuelle Belästigung
rechtfertigt nicht grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung
eines langjährigen Arbeitsverhältnisses. Zwar stellt die nachfolgende
Äußerung gegenüber einer Assistentin an sich einen Grund
zur außerordentlichen Kündigung dar, jedoch hat eine als Scherz
beabsichtigte, verbale Entgleisung nicht denselben Unwertgehalt wie
eine ernst gemeinte Beleidigung. Im zu entscheidenden Fall ging es um die
Äußerung, die Assistentin bekomme alles vom Geschäftsführer,
dessen Vorname Heinz-Dieter lautet, insbesondere die gewünschte Gehaltserhöhung
und den gewünschten Urlaub, wenn sie "dem kleinen Dieter was Gutes
tue, weil sich dann der große Heinz freue".