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Sexuelle Belästigung - erst Abmahnung, dann Kündigung!
Bei sexueller Belästigungen hat der Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen. Dies ergibt sich aus dem im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein anderes gilt nur für Extremfälle. Sofern mehrere Maßnahmen geeignet und möglich sind, um die Benachteiligung abzustellen, so ist diejenige zu wählen, die den Täter am wenigsten belastet. Dies gilt umso mehr, wenn in der Dienststelle eine Dienstvereinbarung gilt, die gestufte Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers für den Fall sexueller Belästigungen vorsieht.

LAG Niedersachsen, 25.11.2008 - Az: 1 Sa 547/08