| Sexuelle Belästigung - erst Abmahnung, dann Kündigung! |
| Bei sexueller Belästigungen
hat der Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig
eine Abmahnung vorauszugehen. Dies ergibt sich aus dem im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein anderes gilt
nur für Extremfälle. Sofern mehrere Maßnahmen geeignet
und möglich sind, um die Benachteiligung abzustellen, so ist diejenige
zu wählen, die den Täter am wenigsten belastet. Dies gilt umso
mehr, wenn in der Dienststelle eine Dienstvereinbarung gilt, die gestufte
Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers für den Fall sexueller Belästigungen
vorsieht.
LAG Niedersachsen, 25.11.2008 - Az: 1 Sa 547/08 |