Ein Arbeitnehmer muss die
Kausalität zwischen behaupteten Mobbinghandlungen und einem eingetretenen
Schaden darlegen, wenn er aus diesem Grund Ansprüche gegen seinen
ehemaligen Arbeitgeber geltend machen will. Mobbinghandlungen, die vor
einer arbeitgeberseitig erklärten Kündigung liegen, können
nicht dafür ursächlich sein, dass die Frist zur Beantragung der
nachträglichen Zulassung der Klage versäumt wurde. Will ein Arbeitnehmer
wegen einer arbeitgeberseitigen Kündigung wie vorliegend Schadensersatz
geltend machen, so muss die Kündigung rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen
Klagefrist angegriffen werden.