Schadensersatz
wegen Mobbing-Handelns durch mehrere Beteiligte; Fristbeginn für tariflichen
Verfall
Verlangt der Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber Schadensersatz mit der Begründung, er sei während
der Dauer seiner Tätigkeit in verschiedenen Fachabteilungen systematischen
Mobbing-Handlungen der jeweiligen Vorgesetzten sowie anschließend
nach Beginn seiner Erkrankung weiteren Mobbing–Handlungen des Personalleiters
ausgesetzt gewesen, welcher es darauf angelegt habe, ihn endgültig
aus dem Arbeitsverhältnisse hinauszudrängen, so kommt eine zusammenfassende
Beurteilung sämtlicher Schädigungshandlungen als einheitliches
schadensstiftendes Gesamtgeschehen nur unter der Voraussetzung in Betracht,
dass sich ein zeitabschnitts- und personenübergreifendes systemisches
Handeln der Beteiligten feststellen lässt. Fehlt es an Anhaltspunkten
für eine entsprechende Unrechtsabrede und/oder ein gemeinsames Motiv
der Beteiligten, so beginnt mit Abschluss des jeweils täterbezogenen
Mobbing-Komplexes eigenständig der Beginn der tariflichen Ausschlussfrist
hinsichtlich der hierauf gestützten Ansprüche.