| Kündigung eines Mobbing-Opfers |
| Die Kündigung eines
"Mobbing-Opfers" innerhalb der Probezeit ist nicht grundsätzlich als
"sittenwidrig" anzusehen und somit zulässig. Im vorliegenden Fall
war noch vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit gekündigt worden,
nachdem es im Betrieb zu Spannungen zwischen dem Gekündigten und seiner
Vorgesetzten gekommen war. Der Mitarbeiter fühlte sich durch Mobbing
ausgegrenzt und erklärte vor Gericht, dass er vergeblich versucht
habe, mit der Vorgesetzten über deren Führungsstil ein Gespräch
zu führen. Stattdessen habe man ihm gekündigt. Das Gericht befand,
dass der "Soziale Bestandsschutz" eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich
erst nach dem Ende der Probezeit besteht. Vorher darf ein Arbeitgeber auch
dann kündigen, wenn sich am Arbeitsplatz z.B. "Mobbing" abgespielt
hat. Eine "Sittenwidrigkeit" kann dabei nur in "ganz extremen Ausnahmefällen"
angenommen werden, da Spannungen zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten
mittlerweile (leider) zum Berufsalltag gehören.
Arbeitsgericht Frankfurt; Az.: 6 Ca 6976/99 |