Kein
Ausschluss von Transfer-Kurzarbeitergeld durch die Gewährung von Urlaub
Mit Wirkung vom 1. Januar
2004 wurde durch die so genannten Hartz-Gesetze auch das neue Instrument
des Transfer-Kurzarbeitergeldes zur sozialen Abfederung betrieblicher Restrukturierungsprozesse
eingeführt (vgl. § 216b Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Leistungsvoraussetzung
ist u. a. ein dauerhafter Arbeitsausfall bei den betreffenden Arbeitnehmern.
Nachdem die ursprüngliche Arbeitgeberin in Folge von Umsatzrückgängen
über 20 Prozent ihres Personals abbauen musste, übernahm die
Klägerin, eine Transfer-Gesellschaft, Anfang Januar 2005 die betroffenen
Arbeitnehmer. Die bisherigen Arbeitsverträge wurden beendet und neue
befristete Arbeitsverträge mit der Klägerin für den Zeitraum
eines Jahres abgeschlossen. Vereinbart war jeweils Kurzarbeit „Null“. Ein
Urlaubsanspruch war nicht vorgesehen. Während dieser Zeit erhielten
die Arbeitnehmer durch die Klägerin Qualifizierungsmaßnahmen.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlte zunächst bis einschließlich
November 2005 Transfer-Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer. Für
den Monat Dezember 2005 lehnte sie die Zahlung jedoch ab, da den Arbeitnehmern
im gesamten Jahr 2005 kein Urlaub gewährt worden sei. Transfer-Kurzarbeitergeld
könne nur gezahlt werden, wenn ein Arbeitsausfall unvermeidbar sei.
Die Urlaubsgewährung hätte den konkreten Arbeitsausfall jedoch
verhindern können. Die hiergegen gerichtete Klage der Transfer-Gesellschaft
hatte vor dem Sozialgericht Koblenz Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte
die erstinstanzliche Entscheidung. Ein Arbeitsausfall wegen einer Betriebsänderung
wie sie hier vorlag ist grundsätzlich unvermeidbar. Das Transfer-Kurzarbeitergeld
soll anders als andere Formen des Kurzarbeitergelds nicht lediglich helfen,
einen vorübergehenden Engpass eines ansonsten funktions- und wettbewerbsfähigen
Unternehmens zu überbrücken. Es dient vielmehr dem Zweck, den
Übergang zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis durch Qualifizierungsmaßnahmen
und Überbrückung der Phase der faktischen Beschäftigungslosigkeit
zu erreichen. Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist dagegen nicht Ziel dieser
Leistung. Unter diesen Umständen kann die Gewährung bezahlten
Erholungsurlaubs einen dauerhaften Arbeitsausfall nicht vermeiden.
LSG Rheinland-Pfalz, 25.8.2009
- Az: L 1 AL 103/08