Massenentlassungen sind genehmigungsbedürftig

Arbeitsrecht

Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter bestimmten Umständen im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer und der Beschäftigung Massenentlassungen zu untersagen.

Im Rahmen einer solchen nationalen Regelung, die jedoch darauf ausgerichtet sein muss, einerseits den Schutz der Arbeitnehmer und der Beschäftigung und andererseits die Niederlassungsfreiheit und die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeber miteinander zu vereinbaren und ein gerechtes Gleichgewicht zwischen ihnen herzustellen, dürfen die gesetzlichen Kriterien, die die zuständige Behörde anwenden muss, um eine geplante Massenentlassung untersagen zu können, u. a. nicht allgemein und ungenau gefasst sein.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das griechische Unternehmen AGET Iraklis, das Zement herstellt und dessen Hauptaktionär die multinationale französische Lafarge-Gruppe ist, wendet sich gegen die Entscheidung des Arbeitsministeriums, die von AGET Iraklis geplante Massenentlassung (die die Schließung einer Fabrik in Chalkida auf Euböa und die Streichung von 236 Stellen vorsah) nicht zu genehmigen.

Wird über eine beabsichtigte Massenentlassung keine Einigung zwischen den Parteien erzielt, kann in Griechenland der Präfekt oder der Arbeitsminister nach Abwägung dreier Kriterien (nämlich der Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und der Belange der nationalen Wirtschaft) die Genehmigung aller oder eines Teils der vorgesehenen Entlassungen versagen. Werden die geplanten Entlassungen nicht genehmigt, können sie nicht vorgenommen werden.

Der mit dieser Sache befasste Symvoulio tis Epikrateias (griechischer Staatsrat) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche vorherige Verwaltungsgenehmigung mit der Richtlinie über Massenentlassungen und der durch die Unionsverträge gewährleisteten Niederlassungsfreiheit (der Freiheit, die die multinationale französische Lafarge-Gruppe über die im vorliegenden Fall an der griechischen Gesellschaft AGET Iraklis gehaltenen Mehrheitsbeteiligungen ausübt) vereinbar ist. Sollte dies zu verneinen sein, möchte der griechische Staatsrat wissen, ob die griechische Regelung dennoch angesichts der Tatsache als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden kann, dass Griechenland an einer schweren Wirtschaftskrise leidet und mit einer äußerst hohen Arbeitslosenquote zu kämpfen hat.

In seinem Urteil prüft der Gerichtshof zunächst die Vereinbarkeit des griechischen Gesetzes mit der Richtlinie. Er ist insoweit der Auffassung, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung, die einer Behörde die Befugnis verleiht, Massenentlassungen durch mit Gründen versehene Entscheidung, die nach einer Prüfung der Akten und der Berücksichtigung im Voraus festgelegter sachlicher Kriterien ergeht, zu verhindern, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern eine solche Regelung der Richtlinie nicht ihre praktische Wirksamkeit nimmt. Der Richtlinie könnte u. a. ihre praktische Wirksamkeit genommen werden, wenn unter Berücksichtigung der von der nationalen Behörde angewandten Kriterien für den Arbeitgeber jede tatsächliche Möglichkeit ausgeschlossen wäre, Massenentlassungen in der Praxis vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall weist AGET Iraklis darauf hin, dass die griechischen Behörden die ihnen angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen systematisch untersagt hätten. Es ist daher Sache des in dem Rechtsstreit angerufenen griechischen Staatsrats, zu prüfen, ob der Richtlinie aufgrund der von den griechischen Behörden angewandten Beurteilungskriterien ihre praktische Wirksamkeit genommen wird, weil die Arbeitgeber tatsächlich keine Möglichkeit haben, Massenentlassungen vorzunehmen.

Der Gerichtshof prüft sodann die Vereinbarkeit des griechischen Gesetzes mit der Niederlassungsfreiheit. Er ist insoweit der Auffassung, dass die griechische Regelung geeignet ist, ein ernsthaftes Hindernis für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in Griechenland darzustellen. Die Regelung kann nämlich einen Zugang zum griechischen Markt weniger attraktiv machen und Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten, die ihre Tätigkeit anpassen oder aufgeben wollen, in ihren Möglichkeiten, sich gegebenenfalls von den zuvor eingestellten Arbeitnehmern zu trennen, erheblich beschränken oder diese Möglichkeiten sogar ausschließen. Der Gerichtshof nimmt daher eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit an.

Er weist darauf hin, dass eine solche Beschränkung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Schutz der Arbeitnehmer oder die Förderung von Beschäftigung und Einstellungen gerechtfertigt sein kann. Insoweit stellt er fest, dass der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat vorsieht, dass eine beabsichtigte Massenentlassung vor ihrer Vornahme einer nationalen Behörde anzuzeigen ist, die mit einer Kontrollbefugnis ausgestattet ist, die es ihr ermöglicht, unter bestimmten Umständen ein solches Vorhaben aus Gründen zu untersagen, die auf dem Schutz der Arbeitnehmer und der Beschäftigung beruhen, weder als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit noch als Verstoß gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit angesehen werden kann.

Eine solche Regelung führt nämlich nicht dazu, dass sie ihrem Wesen nach jede Möglichkeit, Massenentlassungen vorzunehmen, ausschließt, sondern soll nur einen Rechtsrahmen für diese Möglichkeit schaffen, so dass ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den mit dem Schutz der Arbeitnehmer und der Beschäftigung verbundenen Interessen (u. a. Schutz gegen ungerechtfertigte Entlassungen) und den Interessen im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit hergestellt wird.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass eine solche Regelung geeignet ist, das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu beachten, und außerdem nicht den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt.

Der Gerichtshof prüft sodann die drei Kriterien, anhand deren die griechischen Behörden beabsichtigte Massenentlassungen zu prüfen haben. Er ist der Ansicht, dass das erste Kriterium (Belange der nationalen Wirtschaft) unzulässig ist, da Ziele wirtschaftlicher Art keinen Grund von allgemeinem Interesse, der eine Beschränkung einer Freiheit wie der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnte, darstellen können. Was dagegen die beiden anderen Beurteilungskriterien betrifft (die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt), so scheinen diese auf den ersten Blick mit den berechtigten Zielen des Allgemeininteresses verknüpft werden zu können, die der Schutz der Arbeitnehmer und der Beschäftigung darstellen.

Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass diese beiden Kriterien sehr allgemein und ungenau gefasst sind. Daher wissen die betroffenen Arbeitgeber nicht, unter welchen besonderen und objektiven Umständen die griechischen Behörden beabsichtigte Massenentlassungen untersagen können: Die Fallgestaltungen sind potenziell zahlreich, unbestimmt und unbestimmbar, und die Kriterien belassen den griechischen Behörden einen weiten Beurteilungsspielraum, der schwer zu kontrollieren ist. Solche ungenauen Kriterien, die nicht auf objektiven und nachprüfbaren Voraussetzungen beruhen, gehen über das hinaus, was zur Erreichung der angegebenen Ziele erforderlich ist, und können daher nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen.

Zur Beantwortung der zweiten Frage des griechischen Staatsrats erklärt der Gerichtshof, dass es auf die zuvor gefundene Lösung keinen Einfluss haben kann, sollten in einem Mitgliedstaat Rahmenbedingungen vorliegen, die durch eine schwere Wirtschaftskrise und eine besonders hohe Arbeitslosenquote gekennzeichnet sind. Weder die Richtlinie noch der AEU-Vertrag sehen nämlich eine Ausnahme für den Fall vor, dass solche nationalen Rahmenbedingungen vorliegen.


EuGH, 21.12.2016 - Az: C-201/15

ECLI:EU:C:2016:972

Quelle: PM des EuGH

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