Kündigungsschutzklage - Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

Arbeitsrecht

Einem Prozessvergleich fehlt die verfahrensbeendende Wirkung, wenn er als materiell-rechtlicher Vertrag wegen Mängeln in der Regelung sonstiger, prozessfremder Gegenstände nach § 779 Abs. 1 iVm. § 139 BGB insgesamt nichtig ist.

Der wirksame Rücktritt von einem zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits geschlossenen Vergleich führt dazu, dass dessen prozessbeendende Wirkung entfällt.


BAG, 24.09.2015 - Az: 2 AZR 716/14

ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR716.14.0

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