Eine beharrliche Arbeitsverweigerung, die geeignet ist, eine
außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen, kann auch darin liegen, dass der
Arbeitnehmer sich zu Unrecht auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB und/oder ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB beruft.