Außerordentliche Kündigung wegen Strafhaft

Arbeitsrecht

Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen.

Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ein.


BAG, 22.10.2015 - Az: 2 AZR 381/14

ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0

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