Fristlose Kündigung wegen Auseinandersetzung auf Karnevalsfeier?

Arbeitsrecht

Im vorliegenden Fall war es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung auf einer Karnevalsfeier gekommen. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer war seit dem Jahr 1987 bei einem Versicherungsunternehmen als Einkaufssachbearbeiter tätig.

Er nahm am Altweibertag 2015 auf dem Betriebsgelände an einer Karnevalsfeier teil. Dazu hatte er sich als Al Capone kostümiert.

Im Laufe des Festes versuchten zwei Damen mehrfach, dem Kläger die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte.

Während einer Polonaise bat der Kläger erneut eine der Damen eindringlich dies zu unterlassen. Zeitlich danach kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem als Clown kostümierten Mitarbeiter. An deren Ende war der Clown an der Stirn verletzt.

Der genaue Ablauf ist zwischen den Parteien streitig. Am 18.02.2015 nahm der Clown eine Entschuldigung des Klägers an. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates am 13.03.2015 fristlos.

Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, er habe den als Clown verkleideten Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn in das Gesicht geschlagen. Er habe unmittelbar danach dem Clown, einem Brillenträger, den Inhalt eines Bierglases in das Gesicht geschüttet und ihm dann das leere Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen. Das Bierglas sei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt. Der Betroffene trug u.a. vor, dass er zunächst von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden sei. Von dem als Clown kostümierten Mitarbeiter sei er fortwährend und auch in der streitigen Situation u.a. mit den Worten "blöder Wichser" bzw. "dämliches Arschloch" beleidigt worden, weil er angeblich eine der Damen zu hart angefasst habe. Er habe den Clown zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Letztlich habe er befürchtet, dass der Clown ihn angreifen werde. Danach habe er keine genaue Erinnerung mehr. Der Betroffene behauptete, dass er aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung reagiert habe, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.

Der Betroffene hatte sich bis dahin in 28 Jahren Betriebszugehörigkeit nichts zuschulden kommen lassen. Nach ausführlicher Analyse der Aufnahmen der Überwachungskamera kamen die Richter jedoch zu der Überzeugung, dass die Kündigung rechtens war. Der Gewaltausbruch rechtfertigte demnach den Rauswurf. Die behauptete krankhafte Angststörung berücksichtigte das Gericht nicht sondern bestätigte ohne mündliche Begründung das Urteil der Vorinstanz und ließ keine Revision zu.


LAG Düsseldorf, 22.12.2015 - Az: 13 Sa 957/15

ECLI:DE:LAGD:2015:1222.13SA957.15.00

Quelle: PM des LAG Düsseldorf

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