Der als unechter Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag bleibt bei der Festsetzung des Verfahrensstreitwerts unberücksichtigt, solange in dem Bestandsstreit keine obsiegende Feststellungsentscheidung ergangen ist, § 44 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Er ist dagegen bei der Ermittlung eines überschießenden Vergleichswerts zu berücksichtigen, wenn die Parteien in dem Bestandsstreit eine über den Beendigungstermin der angegriffenen
Kündigung - zumindest zeitweise - Fortdauer des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, § 45 Abs. 4 GKG. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob im Vergleich für diese Zeit die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit oder eine Freistellung vereinbart wird. Letzteres führt nicht zu einer zusätzlichen Bewertung (vgl. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Ziffer I 18 und 22.1).
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