Der EuGH hat seine Auslegung des
Arbeitnehmerbegriffs i.S.d. Massenentlassungsrichtlinie konkretisiert.
Für den Begriff des Arbeitnehmers i.S.d. RL 98/59/EG ist das objektive Merkmal, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wesentlich. Dem steht die Stellung als Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft als solche nicht entgegen. Keine Rolle spielt die Natur des Beschäftigungsverhältnisses nach nationalem Recht.
Eine Leitungsperson, die jederzeit gegen ihren Willen abberufen werden kann und deren Tätigkeit Weisungen und Aufsicht der Gesellschafterversammlung unterliegt, ist als Arbeitnehmer i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. a der RL 98/59/EG bei der Berechnung der dort genannten Schwellenwerte für eine Massenentlassungsanzeige zu berücksichtigen.
Auch Personen, die im Rahmen eines Praktikums ohne Vergütung durch den Arbeitgeber selbst, aber gefördert durch öffentliche Stellen, in einem Unternehmen praktisch mitarbeiten, um Kenntnisse zu erwerben oder zu vertiefen bzw. eine Berufsausbildung zu absolvieren, sind als Arbeitnehmer i.S.d. Richtlinie anzusehen.
Die Herkunft der zur Vergütung eingesetzten Mittel spielt auch bei einer Finanzierung aus öffentlichen Mittel für diese Frage keine Rolle.