Im zu entscheidenden Fall wollten
Arbeitnehmer eine
Gehaltserhöhung durchsetzen.
Hierzu wählten die Arbeitnehmer ein ungewöhnliches Mittel und führten einen mehrstündigen Sitzstreik im Vorgesetztenbüro durch.
Ein solcher Sitzstreik ist aber als schwerwiegende Pflichtverletzung zu werten und kann die
Kündigung rechtfertigen. Auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ist ohne vorherige Abmahnung jedenfalls eine verhaltensbedingte fristgemäße Kündigung gerechtfertigt.
Dies gilt zumindest für den Fall, dass es sich um eine Führungskraft mit Vorbildfunktion handelt, die trotz Deeskalationsversuchen des
Arbeitgebers und Kündigungsandrohungen das Büro nicht verlässt.
Entschließt sich der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Tatkündigung dazu, den Arbeitnehmer zum Kündiungssachverhalt anzuhören, hemmt dies in der Regel den Beginn der Zwei-Wochen-Frist des
§ 626 Abs. 2 BGB.
Die Anhörung des Gekündigten vor dem Ausspruch einer Tatkündigung ist zwar regelmäßig keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine außerordentliche Kündigung. Mit einer Anhörung handelt der Kündigende allerdings im eigenen Interesse. Wenn er sie unterlässt, geht er das Risiko ein, dass der Gekündigte im Prozess ihn entlastende Umstände vorträgt, die einen wichtigen Grund ausschließen und bei deren Kenntnis die Kündigung nicht ausgesprochen worden wäre. Schon um einen aussichtslosen Prozess zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung den Sachverhalt durch Anhörung des Betroffenen aufzuklären.