Kündigt ein
Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer ordentlich und nennt er hierbei eine falsche Kündigungsfrist, so ist die
Kündigung nicht immer unwirksam. Verwendet der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Formulierung "fristgemäß zum ...", so ist eine Kündigung auch mit falscher Kündigungsfrist wirksam, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall ohne Probleme selbst die richtige Kündigungsfrist berechnen kann.
Im vorliegenden Fall war mittels der ordentlichen, auf den 30. Juni 2009 vordatierten und zum 30. September 2009 ausgesprochenen Kündigung die gesetzliche - verlängerte - Kündigungsfrist des
§ 622 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gewahrt worden. Ohne dass es auf den wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht mehr anwendbaren § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ankäme, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als 15 Jahre bestanden. Die Kündigungsfrist betrug somit nach § 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats. Das Arbeitsverhältnis konnte deshalb durch eine am 27. Juni 2009 übergebene ordentliche Kündigung erst zum 31. Dezember 2009 beendet werden.
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