Eine
Kündigung des
Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem
Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen
Mindestlohnes ausgesprochen wurde.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Der
Arbeitnehmer wurde als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 EUR beschäftigt, was einen Stundenlohn von 5,19 EUR ergab.
Er forderte von dem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR, worauf der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 (Stundenlohn 10,15 EUR) anbot.
Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine nach
§ 612 a BGB verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.