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Kündigung per Einschreiben nicht abgeholt - gültig?

Es handelt sich nicht um Zugangsvereitelung, wenn ein Arbeitnehmer ein an ihn adressiertes Einschreiben nicht bei der Post abholt, da der Benachrichtigungszettel keinen Hinweis auf den Absender enthält. Mit Einwurf des Benachrichtigungszettels geht die Willenserklärung des Arbeitgebers nämlich noch nicht zu. Dies wäre erst bei Aushändigung des Schreibens der Fall.
Im vorliegenden Fall war daher die vom Arbeitgeber per Einschreiben ausgesprochene Kündigung nicht wirksam. Lediglich die danach vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung war wirksam.
Der Einwand des Arbeitgebers, es habe eine Zugangsvereitelung vorgelegen, ging ins Lerre. Die Behauptung, der Benachrichtigungszettel sei zugegangen, genügt nicht, um dies anzunehmen. Nur weil die Arbeitnehmerin sich zuvor geweigert hatte, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, lässt dies nicht automatisch den Schluss zu, sie hätte mit einer fristlosen Kündigung gerechnet und deswegen das Einschreiben nicht abgeholt. Mutmaßungen und Spekulationen sind kein Tatsachenvortrag.
LAG Rheinland-Pfalz, 4.8.2011 - Az: 10 Sa 156/11
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