Im vorliegenden Fall ging es um einen langjährig
im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, der während einem Urlaub
Auslandsgespräche über mehr als 500 Euro geführt hatte -
auf dem Diensthandy. Eine solch ausgiebige Privatnutzung ist nach Auffassung
des Gerichts stets ein Grund zur fristlosen Kündigung. Eine vorherige
Abmahnung ist nicht erforderlich. Es muss dem Arbeitnehmer auch ohne Hinweis
klar sein, dass Privatgespräche nicht in einem Umfang von hunderten
von Euro vom Arbeitgeber akzeptiert werden würden. In diesem Fall
kann sich der Betroffene auch nicht auf eine 25-jährige Betriebszugehörigkeit
berufen.