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"Wichser" rechtfertigt nicht immer die Kündigung

Grundsätzlich verhält es sich zwar so, dass die Bezeichnung eines Vorgesetzten als "Wichser" nicht hingenommen werden muss. Beruhte die Äußerung jedoch auf einer emotionalen Ausnahmesituation, die der Vorgesetzte selbst verursacht hat, so ist eine fristlose Kündigung nicht möglich.

Mit dieser Begründung kassierte das Gericht die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers. Dieser Kündigung lag ein Streit um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugrunde. Der Arbeitnehmer hatte diese nach einem Arztbesuch im Büro des abwesenden Marktleiters abgegeben. Der Marktleiter lies den Arbeitnehmer über die Lautsprecheranlage ausrufen, nachdem er die Bescheinigung gefunden hatte. Der Arbeitnehmer meldete sich telefonisch, wobei der weitere Gesprächsverlauf streitig war. Klar war aber, dass der Arbeitnehmer den Marktleiter schließlich mit den Worten:

"Wenn Sie schlechte Laune haben, dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an."

anschrie und auflegte. Im Beisein mehrerer Mitarbeiter sagte er wieder einen Satz, der mit dem Begriff "Wichser" begann und verließ den Markt. Daraufhin erhielt er die sofortige Kündigung. Vor Gericht wand der Arbeitnehmer ein, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Marktleiter mehrfach hingehalten zu haben. Dieser habe die Bescheinigung aber völlig ignoriert, so dass die Bescheinigung dann Büro abgelegt wurde. Der Umstand, dass der Marktleiter im Telefonat sagte, "er solle sich schon einmal mit dem Betriebsrat oder der Betriebsratsvorsitzenden auseinandersetzen – da komme noch etwas", sei für ihn eine Kündigungsandrohung gewesen. Daraufhin regte er sich so auf, dass ihm in einer Art Augenblicksversagen aufgrund der Provokation der fragliche Satz herausgerutscht ist.

Die Kündigung des Arbeitgebers war nach Ansicht des Gerichts unwirksam, da hier eine vorherige, vergebliche Abmahnung erforderlich gewesen wäre und selbst wenn diese entbehrlich gewesen wäre, eine Interessenabwägung erforderlich gewesen wäre. Schließlich kann im Einzelfall auch eine Abmahnung zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.

Im vorliegenden Fall durfte der Arbeitnehmer die Äußerungen des Marktleiters durchaus als Kritik an seinem Verhalten oder Kündigungsandrohung verstehen - insbesondere weil unklar war, welches Fehlverhalten dem Kläger hier zur Last gelegt werden sollte. Der Betroffene war seinen sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz abschließend ergebenden Pflichten ja nachgekommen. Die vom Marktleiter in der mündlichen Verhandlung angesprochene Verpflichtung des Klägers zu einem Gespräch mit dem Marktleiter über den Stand der Krankheit war nicht nachvollziehbar. Eine solche kann sich insbesondere auch nicht aus einem angeblichen, mit dem Betriebsrat verfassten Aushang, ergeben, weil die Arbeitnehmerpflichten gesetzlich abschließend geregelt sind.
Somit waren hier die ausfallenden Äußerungen allein durch die besondere emotionale Ausnahmesituation geprägt. Das Verhalten muss zwar nicht sanktionslos hingenommen werden, es ist aber entscheidend, ob die Reaktion der Beklagten die einzige mögliche und vertretbare Antwort war.
Das war aber nicht der Fall gewesen.

LAG Rheinland-Pfalz, 18.8.2011 - Az: 2 Sa 232/11
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