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Kündigung muss dem Arbeitnehmer nicht persönlich übergeben werden!

Bei der Übergabe einer Kündigung ist es nicht zwingend erforderlich, dass diese dem Arbeitnehmer persönlich übergeben wird. Es ist ausreichend, wenn die Kündigung von einem in der Wohnung des Arbeitnehmers lebenden volljährigen Haushaltsmitglied entgegengenommen wird. Ein anderes gilt nur dann, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart oder durch Gesetz vorgeschrieben ist.
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