Kündigung muss dem Arbeitnehmer nicht persönlich übergeben
werden!
Bei der Übergabe einer Kündigung ist
es nicht zwingend erforderlich, dass diese dem Arbeitnehmer persönlich
übergeben wird. Es ist ausreichend, wenn die Kündigung von einem
in der Wohnung des Arbeitnehmers lebenden volljährigen Haushaltsmitglied
entgegengenommen wird. Ein anderes gilt nur dann, wenn dies arbeitsvertraglich
vereinbart oder durch Gesetz vorgeschrieben ist.