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Falsche Arbeitszeiteingaben wegen Parkplatzsuche?Im vorliegenden Fall hatte
ein Arbeitnehmer falsche Arbeitszeiteingaben im Zeiterfassungssystem damit
begründet, dass er mehrere Minuten lang einen Parkplatz suchen musste
und wehrte sich gegen eine aufgrund der falschen Angaben ausgesprochene
außerordentliche Kündigung sowie die hilfsweise Verdachtskündigung
wegen Arbeitszeitbetrugs. Konkret waren an insgesamt sieben Arbeitstagen
jeweils mindestens 13 Minuten, an einigen Tagen sogar mehr als 20 Minuten
als Arbeitszeiten dokumentiert, obwohl der Arbeitnehmer noch nicht im Betrieb
war bzw. diesen bereits verlassen hatte. Klar geregelt war durch Dienstvereinbarung,
dass die Arbeitszeit „an der Arbeitsstelle“ beginnt und endet und dass
bei Verstößen gegen die Gleitzeitvereinbarung disziplinarische
oder arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
Der Arbeitnehmer war der
Ansicht, die Arbeitszeit beginne jeweils bereits dann, wenn sie die Parkplatzeinfahrt
durchfahren sei, da keine Anweisung bestand, dass maßgeblich die
Uhr im Eingangsbereich sei. Es sei häufig viel Zeit mit der Suche
nach einem Parkplatz verbracht worden, weil für 50 Mitarbeiter nur
27 Parkplätze zur Verfügung standen.
Das Gericht sah die außerordentliche
Kündigung jedoch als wirksam an; es lag ein wichtiger Grund vor.
Der vorsätzliche Verstoß
eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber
nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist
an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung
iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt für einen vorsätzlichen
Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich
falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend
auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung
verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte
Dokumentation der Arbeitszeit der am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer
vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten
Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die
dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich
falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch
dar. Nicht anders zu bewerten ist es, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet
ist, die geleistete Arbeitszeit mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners in einer
elektronischen Zeiterfassung zu dokumentieren, und er hierbei vorsätzlich
falsche Angaben macht. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise
seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme.
Das Landesarbeitsgericht
hat festgestellt, die Klägerin habe für den 26., 27., 28. und
29. Mai, sowie den 2., 3. und 4. Juni 2008 jeweils mindestens 13 Minuten,
einmal 28 Minuten - insgesamt 135 Minuten - vorsätzlich fehlerhaft
zu Lasten der Beklagten als Arbeitszeiten in der Zeiterfassung dokumentiert.
Angesichts der nicht unerheblichen Abweichungen zwischen den angegebenen
Arbeitszeiten und dem tatsächlichen Betreten des Dienstgebäudes
könne es sich bei den Falschangaben nicht nur um fahrlässiges
Handeln oder ein Versehen gehandelt haben. Die Klägerin habe im Zeitraum
der Beobachtung täglich und damit systematisch fehlerhafte Angaben
gemacht. Dabei sei zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass die Uhr im
Eingangsbereich im Einzelfall um einige Minuten falsch gegangen sein könnte.
Ihr Vorbringen zu einer rechtlichen Information von dritter Seite über
Beginn und Ende der zu dokumentierenden Anwesenheitszeit sei nicht geeignet,
ihren Vorsatz in Frage zu stellen. So erklärten sich die Arbeitszeitdifferenzen
von 15 bis zu 28 Minuten selbst dann nicht, wenn man mit der Klägerin
das Durchfahren der Parkplatzeinfahrt zu Tagesbeginn und -ende als maßgeblich
zugrunde lege.
Angesichts der Schwere der
Pflichtverletzung und des durch sie bewirkten Vertrauensverlusts war es
der Beklagten nicht zumutbar, die Klägerin auch nur bis zum Ablauf
einer „fiktiven“ Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Die längste
ordentliche Kündigungsfrist hätte nach § 33 MDK-T zwölf
Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres betragen. Auch die langjährige
unbeanstandete Betriebszugehörigkeit der Klägerin von gut 17
Jahren, ihr Alter sowie die von ihr angegebene Unterhaltspflicht für
eine Person führen angesichts des mit der Pflichtverletzung verbundenen
schweren Vertrauensbruchs nicht zu einer Interessenabwägung zu ihren
Gunsten. Die Klägerin hat nicht nur einmal in etwa nur geringem Umfang,
sondern an sieben Arbeitstagen hintereinander systematisch und vorsätzlich
ihre Arbeitszeit im Umfang von jeweils 13 bis 28 Minuten zu Lasten der
Beklagten falsch angegeben. Die Störung des Vertrauensverhältnisses
durch ihren Täuschungsversuch wiegt besonders schwer, und zwar unabhängig
davon, ob eine Wiederholungsgefahr dadurch ausgeschlossen werden könnte,
dass die Klägerin aus der Gleitzeit herausgenommen würde. Das
Verschulden der Klägerin ist so erheblich, dass es der Beklagten nicht
zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der fiktiven
Kündigungsfrist fortzusetzen. Aus Nr. IX der Dienstvereinbarung über
die gleitende Arbeitszeit lässt sich nicht etwa die Abrede entnehmen,
ein Missbrauch könne allenfalls zu einer Herausnahme des Arbeitnehmers
aus der gleitenden Arbeitszeit führen. Dort ist vielmehr für
diesen Fall ausdrücklich auf die Möglichkeit arbeitsrechtlicher
Schritte hingewiesen.
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