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„Sicherheitsrisiko!?“, weil mit einer Chinesin verheiratet – Diese Kündigung ist sittenwidrigEine Kündigung verstößt
gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers
mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde. Sie
hält nicht das notwendige „ethische Minimum“ ein und ist sittenwidrig,
wenn der Arbeitgeber jahrelang die langjährige Beziehung zu einer
in China lebenden Chinesin nicht als sicherheitsrelevant einordnet, den
Leiharbeitnehmer dann in Kenntnis der Hochzeit abwirbt und ihm kurz darauf
kündigt, obwohl sich nichts verändert hat.
Der 47-jährige Kläger
ist Ingenieur und war seit Mai 2006 als Leiharbeitnehmer bei der auch die
Bundeswehr beliefernden Arbeitgeberin eingesetzt. Seit 2007 fuhr er regelmäßig
nach China zu seiner dort lebenden heutigen Ehefrau. Sie hat die chinesische
Staatsangehörigkeit. Vorher kontaktierte er jedes Mal die Sicherheitsbeauftragte,
die zu keinem Zeitpunkt Bedenken äußerte. Ende 2009 bot die
Arbeitgeberin ihm eine direkte Festanstellung an. Angesichts der für
Dezember 2009 in China geplanten Hochzeit einigte man sich auf den Beginn
der Festanstellung ab 01.02.2010. Schon am 05.03.2010 stellte die Arbeitgeberin
den abgeworbenen Ingenieur unvermittelt frei. Begründung: Er sei durch
seine Ehefrau und die familiären Beziehungen zu China ein Sicherheitsrisiko.
Kurz danach nahm sie eine Neueinstellung als Ersatz für den Kläger
vor. Dem Betriebsrat gelang es in der Folgezeit nicht, die Freistellung
rückgängig zu machen und die Kündigung zu verhindern. Im
Juni, rechtzeitig bevor das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet,
kam die Kündigung, gegenüber dem Betriebsrat nunmehr gestützt
auf „betriebsbedingte Gründe“.
Das Arbeitsgericht hat die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine
Gesetzesverstöße vorlägen. Die Arbeitgeberin habe subjektiv
an Befürchtungen einer möglichen Industriespionage angeknüpft.
Das reiche als Rechtfertigung für diese Kündigung aus. Das sah
das Landesarbeitsgericht jetzt nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts
und des wahren Kündigungsgrunds anders. Die Kündigung sei treu-
und sittenwidrig. Die Arbeitgeberin habe unter Verletzung des Grundrechtes
der Eheschließungsfreiheit ihr Kündigungsrecht für eine
willkürliche Vorgehensweise missbraucht. Weil sie den Kläger
in Kenntnis der familiären Bedingungen gezielt abgeworben habe und
sich in Bezug auf seinen Arbeitsplatz und seine Tätigkeit nichts geändert
habe, sei die plötzliche Einordnung als Sicherheitsrisiko, für
die keine konkreten Fakten genannt wurden, willkürlich. Der Kläger
sei nur durch eine andere Arbeitskraft ausgetauscht worden. Der Kündigungsentschluss
habe schon bei der Freistellung bestanden, was der Betriebsrat auch bestätigt
habe. Der angeführte betriebsbedingte Kündigungsgrund sei daher
nur vorgeschoben. Die Kündigung verstoße gegen das „Anstandsgefühl
aller billig und gerecht Denkenden“. Die Beklagte habe den Kläger
willkürlich zu ihrem Spielball gemacht.
Das Arbeitsverhältnis ist schließlich vor dem Landesarbeitsgericht auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung von sieben Monatsgehältern aufgelöst worden. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
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