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Wer private Daten auf dem Firmen-Rechner speichert ...Eine fristlose Kündigung
wegen Speicherung von Firmendaten auf einer privaten Festplatte oder privater
Daten auf einem Firmen-PC kommt nur dann in Betracht, wenn dies als besonders
schwerwiegendes Fehlverhalten zu werten ist.
Im vorliegenden Fall hatte
ein „Leiter IT/TK Department“ auf dem firmeneigenen Laptop und seiner privaten
Festplatte auch eigene Dateien gespeichert. Auf dem Laptop befanden sich
neben einer Vielzahl von Unternehmensdaten, Passwörtern und Zugriffsdaten
für den Server der Beklagten, Angeboten an Kunden, Mitarbeiterbeurteilungen,
Bewerbungsunterlagen und Kostenaufstellungen auch private Dateien, bestehend
aus Videos, Bildern und MP3-Dateien. Die gesamten Daten waren unverschlüsselt
abgespeichert.
In § 8 Abs. 9 des Arbeitsvertrags
ist geregelt, dass eine „Geheimhaltungs- und Verpflichtungserklärung“
sowie „Regeln über die Anwendung von Computerprogrammen“ Bestandteile
des Vertrags sind. In der „Geheimhaltungs- und Verpflichtungserklärung“
vom 27. Oktober 1999 sagte der Kläger Verschwiegenheit hinsichtlich
aller dienstlichen Angelegenheiten zu. Nach Ziff. 6 der „Regeln für
die Anwendung von Computerprogrammen und die Behandlung von Dateien“ vom
27. Oktober 1999 ist es den Mitarbeitern nicht erlaubt, persönliche
Software von zu Hause mitzubringen und auf den Computern des Unternehmens
zu nutzen. Ebensowenig dürfen Programme des Unternehmens mit nach
Hause genommen und auf einem eigenen Computer benutzt werden. Auf die Notwendigkeit
der Einhaltung der zur Computersicherheit geltenden Regelungen hatte der
Kläger als Leiter der IT-Abteilung die Mitarbeiter unter Hinweis auf
arbeitsrechtliche Konsequenzen bei einer Zuwiderhandlung mehrfach hingewiesen.
Der Arbeitgeber sah dies
als einen massiven Verstoß gegen die Obhuts- und Rücksichtnamepflichten
des Arbeitnehmers an. Nachdem er den Betriebsrat angehört hatte, kündigte
der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise
ordentlich und fristgerecht.
Der Arbeitnehmer wehrte
sich gegen die Kündigung - zu Recht. Die außerordentliche Kündigung
hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst.
Es fehlt an einem wichtigen Grund.
Bei der Prüfung, ob
dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens
einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers
an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse
des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat seitens
des Gerichts eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
zu erfolgen. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist
eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt,
eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Eine Abmahnung
ist verzichtbar, wenn eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in
Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine
so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber
offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen
ist.
Im Streitfall lag in der
Speicherung privater Dateien auf einem Firmen-Laptop keine so schwerwiegende
Pflichtverletzung, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich
ausgeschlossen gewesen wäre.
Zwar kann durch die unerlaubte
Speicherung unternehmensbezogener Daten auf einer privaten Festplatte ohne
Sicherung gegen unbefugten Zugriff die Pflicht zur Rücksichtnahme
aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt sein. Soweit personenbezogene Daten
gemäß § 3 Abs. 1 BDSG betroffen sind, komme zudem ein Verstoß
gegen § 5 Satz 1 BDSG in Betracht und gegen urheberrechtliche Vorschriften.
Der Umstand, dass der Kläger
unternehmensbezogene Dateien auf seiner privaten Festplatte gespeichert
hat, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe die fraglichen Daten unterdrücken
oder dem Arbeitgeber vorenthalten wollen. Insofern war die Pflichtverletzung
nicht geeignet, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
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