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Vorgesetzten als Arschloch bezeichnet - trotzdem keine fristlose Kündigung?Die Äußerung
eines Bauarbeiters zu seinem vorgesetzten Polier "Komm her du Arschloch,
ich hau dir paar in die Fresse" stellt eine Beleidigung dar, die an sich
geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung nach § 626
BGB zu rechtfertigen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung kommt es
sowohl auf den Vorlauf des Dialogs, der zu der Äußerung führte,
als auch auf das weitere Geschehen an. Ist die Beleidigung eine Reaktion
auf eine in der Sache nur schwer nachvollziehbare und im Ton missglückte
Anweisung des Vorgesetzten, kann es an der für die Kündigung
notwendigen "groben Beleidigung" fehlen.
Weiterhin führte das
Gericht hierzu aus:
"Im Rahmen der abschließenden
Interessenabwägung ist es für das Gericht entscheidend, dass
die Beklagte objektiv in der Lage ist, mit dem Kläger weiter gedeihlich
zusammen zu arbeiten. Der Kläger ist zwar - wenn man das einmal so
ausdrücken darf - ein schwieriger Zeitgenosse. Unter anderem neigt
er wohl dazu, auf kleinste Fehler seiner Vorgesetzten übertrieben
zu reagieren. Daraus folgt aber nur, dass der Kläger nicht in allen
Kolonnen der Beklagten einsetzbar ist, sondern nur dort, wo es Poliere
gibt, die den Kläger "zu nehmen wissen", wie man das umgangssprachlich
so treffend formulieren kann.
Das damit verbundene Ausmaß
der Einschränkung seiner Einsetzbarkeit muss die Beklagte hinnehmen.
Es gehört zu den üblichen Problemen beim Arbeiten in Kolonnen,
dass manche Kollegen oder manche Arbeitnehmer und Vorgesetzte einfach nicht
miteinander können. Darauf kann man bei der Einteilung der Kolonnen
Rücksicht nehmen. Ernsthafte betriebliche Störungen gibt es nur,
wenn einzelne Arbeitnehmer in gar keine Kolonne oder nur noch in eine einzige
Kolonne integriert werden können. Dass dies für den Kläger
zutrifft, kann nicht festgestellt werden. Insoweit hat das Gericht ergänzend
berücksichtigt, dass die Beklagte der Einlassung des Klägers,
mit seinem Stammpolier Herrn Sch. gebe es keine Probleme, nicht entgegengetreten
ist.
Auch die hilfsweise ausgesprochene
ordentliche Kündigung vom 2. März 2009 sowie die nachgeschobene
ordentliche Kündigung vom 20. März 2009 sind nicht wirksam, denn
ihre soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG kann nicht
festgestellt werden.
Die Voraussetzungen für
eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung liegen nicht vor. Das ergibt
sich bereits indirekt aus den obigen Ausführungen zur außerordentlichen
Kündigung. Ergänzend ist hervorzuheben, dass es der Beklagten
zumutbar gewesen wäre, dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung
durch eine Abmahnung klar zu machen, dass er sich allen Vorgesetzten unterordnen
muss, unabhängig davon, ob er sich im Einzelfall immer gerecht behandelt
fühlt. Eine solche Abmahnung wäre auch ausreichend gewesen, um
angemessen auf die Autoritätskrise, die durch das klägerische
Verhalten ausgelöst wurde, zu reagieren."
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