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Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Klage nach § 4 Satz 1 KSchG - Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGBBei einer ordentlichen
Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der
objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage
nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer
Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich
gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der
Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu
kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam
und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die
Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen
Kündigung erhoben worden ist.
Der am 9. November 1972
geborene Kläger war seit dem 1. August 1995 als Mitarbeiter an einer
Tankstelle beschäftigt. Im Frühjahr 2007 übernahm die Beklagte
den Betrieb von einer Vorpächterin, für die der Kläger seit
dem 1. Januar 1999 arbeitete. Mit Schreiben vom 22. April 2008 kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008. Im November
2008 erhob der Kläger Klage auf Leistung der Annahmeverzugsvergütung
für die Monate August und September 2008 mit der Begründung,
die gesetzliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende,
weil er insgesamt mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei.
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass bei der Berechnung der
Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs
liegen, nicht berücksichtigt werden, sei nicht anzuwenden. Die Vorschrift
verstoße gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen
des Alters.
Das Arbeitsgericht hat die
Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision
der Beklagten war erfolgreich. Die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist
war zu kurz. Die Beklagte berücksichtigte zum einen nur die Beschäftigungszeit
des Klägers bei ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin ab 1. Januar
1999. Der Kläger war aber bereits seit dem 1. August 1995 bei einer
weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Schon die
Berücksichtung der nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des Klägers
liegenden Beschäftigungszeit führte zu einer Kündigungsfrist
von vier Monaten zum Monatsende (hier: 31. August 2008). Zudem darf §
622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht angewendet werden, weil eine derartige Regelung
mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist (EuGH vom 19.
Januar 2010 - C-555/07 - Kücükdeveci). Die rechtlich gebotene
Kündigungsfrist betrug deshalb fünf Monate zum Monatsende (hier:
30. September 2008). Gleichwohl blieb die Klage ohne Erfolg. Der Senat
konnte die ausdrücklich zum 31. Juli 2008 erklärte Kündigung
der Beklagten weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen
als eine Kündigung zum 30. September 2008 auslegen. Der Kläger
hätte deshalb die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen
drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen
(§ 4 Satz 1 KSchG). Da das nicht erfolgte, hat die Kündigung
das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008 aufgelöst (§ 7 KSchG).
Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008
steht dem Kläger nicht zu.
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