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§ 1 Abs. 5 KSchG findet keine Anwendung auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen

Auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen findet § 1 Abs. 5 KSchG keine Anwendung, so dass kein auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruhender wichtiger Grund für eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung vermutet wird. Dies gilt für Beendigungs- und Änderungskündigungen gleichermaßen. Ein wichtiger Grund unterliegt erheblich höheren Anforderungen, die bei einer Vermutung des wichtigen Grundes ohne Anlass unterlaufen würden.
Ein Arbeitnehmer der die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, hat keinen Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn er zu anderen Bedingungen tatsächlich weiter beschäftigt wird. Durch die Vorbehaltsannahme hat er zu erkennen gegeben, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheint.
BAG, 28.5.2009 - Az: 2 AZR 844/07
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