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§ 1 Abs. 5 KSchG findet keine Anwendung auf außerordentliche betriebsbedingte KündigungenAuf außerordentliche
betriebsbedingte Kündigungen findet § 1 Abs. 5 KSchG keine Anwendung,
so dass kein auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruhender wichtiger
Grund für eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung
vermutet wird. Dies gilt für Beendigungs- und Änderungskündigungen
gleichermaßen. Ein wichtiger Grund unterliegt erheblich höheren
Anforderungen, die bei einer Vermutung des wichtigen Grundes ohne Anlass
unterlaufen würden.
Ein Arbeitnehmer der die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, hat keinen Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn er zu anderen Bedingungen tatsächlich weiter beschäftigt wird. Durch die Vorbehaltsannahme hat er zu erkennen gegeben, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheint. |