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Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Zurechnung des Verschuldens eines gewerkschaftlichen BevollmächtigtenWill sich ein Arbeitnehmer
gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses
wenden, muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen
nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage
erheben. War der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände
zu-zumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, so
ist die Klage nach § 5 Abs. 1 KSchG auf seinen Antrag hin nachträglich
zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer die verspätete Klageerhebung dagegen
selbst verschuldet, so kann die Klage nicht nachträglich zugelassen
werden. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Dieselbe
Folge tritt ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, aber sein Prozessbevollmächtigter
die verspätete Klageerhebung verschuldet hat (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Das gilt nicht nur für bevollmächtigte Rechtsanwälte, sondern
ebenso für bevollmächtigte Vertreter einer Gewerkschaft, die
dann ihrerseits den Klageauftrag an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeben.
In dem heute vom Zweiten
Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fall war dem Kläger
am 19. Juli 2007 eine Kündigung seines Arbeitgebers zugegangen. Am
selben Tag rief er den für ihn zuständigen Leiter der Geschäftsstelle
seiner Gewerkschaft an und vereinbarte mit ihm einen Termin für den
20. Juli 2007 im Gewerkschaftsbüro, um die Klageerhebung in die Wege
zu leiten. Als der Kläger am 20. Juli im Büro erschien, war der
Geschäftsleiter wegen anderer Pflichten abwesend. Der Kläger
übergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin, um die Klageerhebung
zu veranlassen. Bei gewöhnlichem Gang der Dinge wären die Unterlagen
ohne Weiteres alsbald zur Klageerhebung an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeleitet
worden; die DGB-Rechtsschutz GmbH übernimmt als zentrale Einrichtung
die Prozessvertretung für Mitglieder von DGB-Gewerkschaften. Im Zusammenhang
mit Bauarbeiten gerieten die Unterlagen jedoch für mehrere Wochen
in Vergessenheit und tauchten erst um den 10. September 2007 wieder im
Büro der Geschäftsstelle auf. Am 13. September 2007 erhob die
DGB-Rechtsschutz GmbH für den Kläger Kündigungsschutzklage
und beantragte deren nachträgliche Zulassung.
Der Antrag hatte vor dem
Zweiten Senat keinen Erfolg. Der Kläger selbst war zwar schuldlos
an der Fristversäumung. Er hatte seinerseits mit der Beauftragung
der Gewerkschaft am 20. Juli 2007 alles zur Klageerhebung Nötige getan.
Indes muss er sich das Verschulden des von ihm am 20. Juli 2007 mit der
Klageerhebung beauftragten Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen. In
der Geschäftsstelle der Gewerkschaft hätten Vorkehrungen getroffen
sein müssen, um die rechtzeitige Bearbeitung fristgebundener Klageaufträge
sicher zu stellen. Daran fehlte es.
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