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Kündigung des ArbeitnehmersSpricht ein Arbeitnehmer
eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so kann er
sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der
Kündigung berufen.
In dem heute vom Zweiten
Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fall hatte der Kläger
im August 2003 fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen
im Verzug war. Einige Monate später verlangte der Kläger von
der jetzigen Beklagten Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung,
die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers, weil sie dessen
Betrieb im September 2003 übernommen habe (Betriebsübergang,
§ 613a BGB). Seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei
unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Die Beklagte
hat den Betriebsübergang bestritten und eingewandt, das Arbeitsverhältnis
habe schon vor dem behaupteten Betriebsübergang durch die fristlose
Kündigung sein Ende gefunden.
Die Klage blieb - wie schon
in den Vorinstanzen - auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Zwar
bedarf auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach §
626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund kann
zB dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand
ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehlt es
an einem wichtigen Grund, ist die dennoch ausgesprochene Kündigung
unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung auch
gerichtlich geltend machen. Nimmt er die Kündigung jedoch hin, so
kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt
hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung
berufen. Andernfalls verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen
Verhaltens.
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