![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren ExmatrikulationDie Beschäftigung
eines Studenten als „studentische Hilfskraft“ an einer Forschungseinrichtung
setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt
diese Voraussetzung, zB durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung
aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.
Der Kläger war bei
dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer Reihe befristeter
Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Es steht
inzwischen rechtskräftig fest, dass die Befristung des letzten, für
die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 geschlossenen Arbeitsvertrags
unwirksam war und demzufolge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet
worden ist. Der Kläger, der bis 31. März 2003 in der Forschungsgruppe
„Informations- und Kommunikationstechnologien“, Projekt „Konjunkturumfrage“,
beschäftigt war, ließ sich zum 31. März 2003 exmatrikulieren.
Darauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich
zum 31. August 2003.
Die Vorinstanzen haben die
vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision
des Klägers blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts
erfolglos. Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers
liegenden Grund gerechtfertigt. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse,
für die Ausübung der Tätigkeiten an die Studierendeneigenschaft
des Klägers anzuknüpfen. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung
wurde der Kläger nicht mehr gerecht.
|