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Kündigung eines Busfahrers wegen des Entzugs einer „betrieblichen Fahrerlaubnis“Wird die in einem öffentlichen
Personennahverkehrsunternehmen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Führerschein
erteilte „betriebliche Fahrerlaubnis“ dem Arbeitnehmer durch den Betriebsleiter
entzogen, rechtfertigt dies für sich weder eine außerordentliche
noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen.
Der Entzug einer zusätzlich vom Arbeitgeber zum Führerschein
erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis“ steht nicht dem Verlust einer gesetzlichen
Fahrerlaubnis gleich, da ihre Erteilung und ihr Entzug nach vom Arbeitgeber
selbst erstellten Regeln erfolgt. Ansonsten hätte es der Arbeitgeber
in der Hand, sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen und die
Regelungen zur verhaltensbedingten Kündigung bei Arbeitsvertragspflichtverletzungen
zu umgehen.
Der Kläger war seit
1995 bei der Beklagten, die ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen
betreibt, als Omnibusfahrer beschäftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags
erhielt der Kläger die „Dienstanweisung für den Fahrdienst“,
die ua. eine betriebliche Fahrerlaubnis zwingend vorschreibt. Am 22. November
2005 führte ein Fahrmeister der Beklagten eine ca. einstündige
Sonderbeobachtung des Klägers während dessen Fahrten mit dem
Omnibus durch. Dabei stellte er - vom Kläger zum Teil bestrittene
- straßenverkehrsrechtliche Verstöße fest. Nach Anhörung
des Klägers teilte die Beklagte ihm mit, auf Grund der festgestellten
Verstöße sei er auf Dauer ungeeignet, einen Omnibus zu lenken,
und entzog ihm die betriebliche Fahrerlaubnis. Nach Anhörung des Betriebsrats
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
fristlos und fristgerecht.
Mit seiner Kündigungsschutzklage
hat sich der Kläger gegen die Kündigungen mit der Begründung
gewandt, der Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis stehe seinem weiteren
Einsatz als Busfahrer nicht entgegen. Ggf. hätte die Beklagte ihn
vor Kündigungsausspruch nachschulen müssen. Die Beklagte vertritt
die Auffassung, es liege ein personenbedingter Kündigungsgrund vor.
Auf Grund des Entzugs der betrieblichen Fahrerlaubnis durch den zuständigen
Betriebsleiter, an den sie gebunden sei, könne sie den Kläger
als Busfahrer nicht mehr einsetzen. Eine andere Einsatzmöglichkeit
habe nicht mehr bestanden.
Das Arbeitsgericht und das
Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten ist vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts
erfolglos geblieben.
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